Mit der Bekanntmachung vom 19. Januar 2022 und dem heutigem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) in den Landkreisen Görlitz und Bautzen gilt ab 20. Januar 2022 folgende Anordnung:
Die Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) umfasst den gesamten Landkreis Görlitz.
Das heißt die weiteren speziellen Anordnungen für die Sperrzone II gelten für den vollständigen Landkreis Görlitz.
Auf Einschränkungen in forst- und landwirtschaftlichen Bereichen wird weiterhin verzichtet.
Bei entsprechendem Erfordernis können aber durch die Landesdirektion Sachsen notwendige Anordnungen getroffen werden. Hunde dürfen im Gefährdeten Gebiet außerhalb befriedeter Grundstücke nicht frei herum laufen (Leinenzwang). Ausnahmen gibt es nur für jagdlich oder dienstlich geführte Hunde.
Die Errichtung wildschweinsicherer Absperrungen bzw. Zäunungen ist zu dulden.
Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, ist in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) mit folgenden Einschränkungen gestattet: Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem örtlich zuständigen Landratsamt unter Verwendung des vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Formulars mindestens zwei Werktage vor Durchführung der Jagd anzuzeigen.
Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) heraus ist verboten.
Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) liegt.
Die Aneignung von Schwarzwild ist ausschließlich für den Verbrauch im eigenen Haushalt gestattet. Die Probenahme für die ASP- und Trichinenuntersuchung und die Abgabe der Proben kann nur bei dem für den Erlegungsort zuständigen LÜVA erfolgen. Bis zum Vorliegen der negativen Ergebnisse muss das erlegte Stück Schwarzwild einschließlich des Aufbruchs in der entsprechenden Kühleinrichtung des Jägers innerhalb der Sperrzone II verbleiben.
Bei Nichtaneignung von erlegtem Schwarzwild wird der Tierkörper nach entsprechender Meldung an das Veterinäramt durch den Landkreis geborgen, beprobt und entsorgt.
Für tot aufgefundene Wildschweine gilt dies ebenso.
Die Meldungen sollten durch den Jäger oder den Jagdausübungsberechtigten per Mail oder telefonisch unter folgenden Angaben erfolgen:
• erlegt, Fall- oder Unfallwild
• wann und wo, unter Angabe der Reviernummer und möglichst den Koordinaten
• Altersklasse, Gewicht, Geschlecht
• Name und ein Kontakt für evtl. notwendige Unterstützung bei der Bergung
• ggf. abweichender Empfänger der Aufwandsentschädigung
Meldungen von Kadaverfunden durch Dritte erfolgen an den zuständigen Revierverantwortlichen (JAB). Bei dessen Nichterreichbarkeit oder in Unkenntnis des JAB kann auch die Polizei direkt über derartige Funde informiert werden. Diese wiederum informiert den JAB oder das Veterinäramt über den Fund.
Aufwandsentschädigungen für erlegtes und nicht angeeignetes Schwarzwild sowie für Fall- und Unfallwild werden gem. Ziffer 7 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt.
Detailliertere und aktualisierte Verfahrensabläufe werden der Jägerschaft des Landkreises zeitnah mit einem separaten Info-Schreiben mitgeteilt.
Es werden auch nach wie vor keine Hausschweine tierseuchenrechtlich getötet, wenn der Virus bei einem Wildschwein nachgewiesen wird. Allerdings gibt es auch spezielle Regelungen und große Einschränkungen bei der Haltung von Hausschweinen:
• jede Schweinehaltung ist dem zuständigen Veterinäramt grundsätzlich anzuzeigen
• Auslauf- und Freilaufhaltungen von Schweinen sind in der Sperrzone II verboten
• die Verbringung der Schweine innerhalb des Landkreises, also der Sperrzone II, bzw. die Verbringung aus der Sperrzone heraus ist verboten, Ausnahmen unterliegen der Genehmigungspflicht durch den Landkreis (Veterinäramt)
• daraus folgt auch das Verbot von Neu- bzw. Wiedereinstallungen
Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelegen ist, dürfen nicht aus der Sperrzone II verbracht oder ausgeführt werden. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Ausnahmen für das Verbringen genehmigen.
Die Aufgaben des Landkreises bestehen weiterhin in der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung des Neu- und Wiedereintrags des ASP-Virus aus Polen, der Dezimierung der Schwarzwildpopulation, dem Suchen und Entsorgen von seuchenverdächtigen Materialien, insbesondere Schwarzwildkadavern und der Überwachung der Biosicherheit unserer gewerblichen Schweinehaltungen zur Verhinderung des Viruseintrags in die Hausschweinbestände.
Darüber hinaus wird der Landkreis weiterhin sehr eng mit der Jägerschaft, Land- und Forstwirtschaft sowie den Kommunen zusammenarbeiten, um die möglichst reibungslosen Umsetzungen der durch den Freistaat verfügten Anordnungen und Maßnahmen zu gewährleisten.
Görlitz, 20. Januar 2022